§ 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 113
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Nach Gewicht
- LG Göttingen, 11.12.2007 – 8 KLs 1/07
- BVerfG, 27.04.2010 – 2 BvL 13/07Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 393 Abs 2 S 2 AO 1977 mit Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG hinsichtlich der Freiheit von Zwang zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Grundsatz) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten NormZitiert von 11
- BGH, 05.05.2004 – 5 StR 548/03Zitiert von 5
- FG Köln, 22.03.2017 – 3 K 123/14Zitiert von 3
- FG Hamburg, 14.01.2020 – 4 K 123/15Zitiert von 14
- FG Hessen, 13.02.2013 – 4 K 1346/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2025 – 1 StR 387/25Konkurrenzrechtliche Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und einer UmsatzsteuerjahreserklärungZitiert von 4
- BFH, 23.04.2025 – I B 51/22Verwertungsverbot für von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im BesteuerungsverfahrenZitiert von 1
- VG Ansbach, 20.03.2025 – AN 2 K 22.2183
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 393 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/393#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierüber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/393#abs-2 (2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Absatz 4 Nummer 5) besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/393#abs-3 (3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.